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Satzung der Gemeinschaft "Hilfe am Grabe" Bad Oeynhausen - Werste

(Die Genehmigung erfolgte am 15.12.2014 durch die Bezirksregierung Detmold.)



§ 1 Allgemeines

1.      Die Sterbekasse führt den Namen "Gemeinschaft "Hilfe am Grabe" Bad Oeynhausen (Stadtteil Werste) und hat ihren Sitz in Bad Oeynhausen. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

 

2.      Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwaiger mitversicherter Angehöriger ein Sterbegeld (vgl. § 4).

 

3.   Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Bad Oeynhausen.

 

4.   Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die örtlichen Tageszeitungen.

 

5.   Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Detmold, Leopoldstrasse 15, 32756 Detmold.
 

 
                                   
§ 2 Aufnahme

1.      In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 18.  Lebensjahr können mitversichert werden, wenn mindestens ein Elternteil Beiträge an die Kasse entrichtet. Jedes Mitglied kann mehrere Einzelversicherungen abschließen. Bei Mehrfachversicherungen ist grundsätzlich jede zusätzliche Versicherung wie eine neue Versicherung zu behandeln. Die Anzahl der Versicherungen je Mitglied ist auf drei begrenzt. Eine Mehrfach-mit-Versicherung von Kindern ist ausgeschlossen.

 

2.      Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

 

Neugeborene Kinder, die bei einem Elternteil mitversichert sein sollen, sind spätestens bei dem nächsten Beitragszahlungstermin anzumelden.

 

Mitversicherte Kinder, die nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Einzelversicherung wünschen, haben bis zu diesem Tag einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen, andernfalls erlischt die Leistungspflicht der Kasse.

 

Bei der Ablehnung eines Antrages ist die Kasse zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

 

3.   Dem Mitglied sind ein Versicherungsschein, der auch die Namen etwaiger mitversicherter Angehöriger zu enthalten hat, die Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif auszuhändigen.

 

Die Kasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.

 

 § 3 Beiträge und Eintrittsgelder
 

1.       Die Höhe der Beiträge und Eintrittsgelder ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.

 

2.      Die Beiträge sind jährlich im Januar im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für das Jahr, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.

 

3.      Die Beiträge für weitere Kalenderjahre können im Voraus entrichtet werden.
 

§ 4 Sterbegeld

 

1.      Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.

 

Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.

 

2.      Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall.

 

Für 2. Und 3. Versicherungen und für Mitglieder, die nach dem 49. Lebensjahr eintreten gilt eine gestaffelte dreijährige Wartezeit. Die Leistung während der Wartezeit beträgt im 1. Jahr die Summe der gezahlten Beiträge. Die Leistung im 2. Jahr beträgt die Summe der gezahlten Beiträge oder 1/3 der vollen Versicherungssumme. Jeweils der höhere Betrag. Im 3. Jahr die Summe der gezahlten Beiträge oder 2/3 der vollen Versicherungssumme. Jeweils der höhere Betrag. Bei Unfalltod entfällt die dreijährige Wartezeit.

 

3.      Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheins zu melden.

 

Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Versicherungsscheins, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

 

4.      Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen erfolgen. 
 

 
§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung
 

1.      Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

 

2.      Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.

 

3.      Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegen.

 

4.      Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.

 

5.      Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens drei Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus der im vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif abgedruckten Rückvergütungstabelle. Dieser Betrag kann sich um Rückvergütungen aus einem Bonussterbegeld und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.

 

6.      Zahlt ein nach Nr. 2 oder 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr. 5) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bzw. etwaige mitversicherte Angehörigen bei Eingang der Zahlung noch leben.

 

 

§ 6 Wohnungs- und Namensänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

 

§ 7 Änderungsvorbehalt

Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.

 

Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3) sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 5) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 3.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.

 

2.      Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.

 

3.      Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.

 

4.      Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

1.      Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 

a)         die Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7),

 

b)         die Wahl der Vorstandsmitglieder (und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder) und deren Abberufung aus wichtigem Grund,

 

c)         die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 12    Nr. 2),

 

d)         die Entlastung des Vorstandes,

 

e)         die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

 

f)         die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer,

 

g)         die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages,

 

h)         die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§ 14).

 

 

2.      Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

 

3.      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

 

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 10 Vorstand
 

1.      Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.

 

2.      Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

 

3.      Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende mitzuwirken. Der Einsatz von Internet - Banking mit Zahlungsverkehrsprogrammen ist auf den Lastschrifteinzug von Beiträgen beschränkt und bedarf nur der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.

 

4.      Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

 

5.      Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende) anwesend sind.

 

§ 11 Vermögensanlage; Verwaltungskosten

1.      Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.

 

2.      Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

 

§ 12 Rechnungslegung; Prüfung

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

3.      Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.


§ 13 Überschüsse; Fehlbeträge

1.      Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils  mindestens fünf Prozent des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens fünf  Prozent der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

 

2.      Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

3.      Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde, Nr. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Folgen der Auflösung
 

1.      Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.

 

2.      Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

 

3.      Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse  einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden (§ 51 BGB). Ein darüber hinaus bestehendes Restvermögen wird entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung einer karitativen Einrichtung gespendet.

 

§ 15 Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 
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